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Powerd by Debus Software

Die Bedeutung von mobilen Apps (Applications) ist über den Verlauf der letzten Jahre exponentiell gestiegen. Mehr und mehr wird unser Leben durch digitale Geräte bestimmt.

Apps begleiten uns durch Alltag und Beruf und sind uns bald so vertraut, dass wir nicht mehr wissen wie wir überhaupt ohne sie zurechtgekommen sind. Sie vereinfachen das Leben und erschaffen Räume / Räume für Kreativität.

Wir alle wissen, jenseits der schönen Worte: Es gibt kleinen Weg zurück...

Wir möchten dazu beitragen, dass Menschen in Ihrem Unternehmen zukunftsorientiert und souverän mit den Herausforderungen der neuen Zeit, die auf uns alle zukommen wird umgehen können.

Prozesse wie unsere Ausbildungen immer individualisierter und so ist es nicht verwunderlich, dass jedes noch so unscheinbar wirkende Unternehmen inzwischen individualisierte Softwarelösungen benötigt um am Markt bestehen zu können. Genau diese Individualisierten Softwarelösungen bieten wir Ihnen an.





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Debus Software UG

Ihr Partner für Web und App

Debus Software UG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Softwareentwicklung Stand 2019)


1.Geltung der Bedingungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der Debus Software UG GmbH oder der Debus Software UGengineering UG (haftungsbeschränkt) (im folgenden”Debus Software ”) und dem Kunden, soweitin einer gesonderten Vertragsurkunde keine entgegenstehenden Regelungen zwischen den Parteien getroffen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt Debus Software nicht an, es sei denn, Debus Software hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


2.VertragsschlussEin Vertrag kommt erst mit beiderseitiger Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder der Unterzeichnung einer von Debus Software übermittelten Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande.


3.Vertragsgegenstandand. Soweit Debus Software für den Kunden Leistungen im Bereich der Softwareerstellung und/oder anpassung erbringt, ist Vertragsgegenstand diein der Auftragsbestätigung wiedergegebene, von Debus Software im Zusammenwirken mit dem Kunden vorzunehmende,Softwareerstellung und/oder anpassung einschließlich elektronischer Benutzungsanleitung (nachfolgend zusammen „Vertragssoftware” genannt).b.Werden zur Erfüllung des Auftrages Standardsoftwareprodukte der Debus Software eingesetzt, erwirbt der Kunde die in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Lizenzen der Standardsoftware in der dort genannten Anzahl zu den dort ausgewiesenen Preisen.Inhalt, Ausgestaltung und Beschränkungen des mit der jeweiligen Lizenz eingeräumtenNutzungsrechtesergeben sich aus den Standardlizenzbestimmungen der Debus Software , welche mit der Auftragsbestätigung überreicht werden.c.Debus Software ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht zur Überlassung des dem ablauffähigen Programm zu Grunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation verpflichtet.


4.Softwareerstellunga.Die Debus Software analysiert, bewertet und dokumentiert den Bedarf des Kunden und entwirft im Rahmen eines Aktivitätenund Zeitplansin Zusammenarbeit mit dem Kunden einen detaillierten Plan zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Software. Die Erstellung derVertragssoftware kann je nach Umfangin voneinander getrennten Leistungsphasen, so genannten „Sprints“,erfolgen.b.DieVertragssoftware ist bis zu dem zwischen den Parteien im Rahmen eines schriftlichen Terminplans abschließend vereinbarten Fertigstellungstermin fertig zu stellen und an den Kunden zu übergeben. c.Der Kunde berät und unterstützt die Debus Software kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für den Sollzustand derVertragssoftware wesentlichen Informationen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung der Debus Software nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so verschieben sich die von der Verzögerung Betroffenen, im Aktivitäten und Zeitplanvereinbarten Ausführungsfristen entsprechend, wenn und soweit diese wegen der Verzögerung nicht eingehalten werden können.d.Erkennt Debus Software während der Planungsphase, dass die vorgesehene Softwarekonfiguration im Hinblick auf die mittlerweile herausgearbeiteten Tatsachen, Anforderungen und Programmeigenschaften modifiziert werden muss, wird sie den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und ihm alternative Vorschläge unterbreiten. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn der Kunde erkennt, dass Angaben oder Anforderungen der Debus Software fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind. Der Kunde wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund solcher Hinweise für die Erarbeitung und den Inhalt der zu erstellendenVertragssoftware geben, unverzüglich entscheiden. e.Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Kundenwerden die Vertragsparteien bezüglich der vom Kundenim Rahmen des jeweiligen Einzelauftrages gewünschten Programmierleistungenein Pflichtenheft gemeinsam erstellen. Ein solches Pflichtenheft hat alle für Debus Software erforderlichen Informationen einschließlich eines Terminplans für die Durchführung der Leistungen zu enthalten. Es ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen.


5.Nutzungsrechte

a.Soweit zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erhält der Kunde an der von Debus Software erstellten und/oder angepasstenVertragssoftware das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software für seinen Betrieb zu nutzen. Dieses Recht schließt nicht das Recht zur Bearbeitung der Software ein.b.Der Kunde wird CopyrightVermerke auf Datenträgern und Dokumenten nicht entfernen.c.Soweit Debus Software dem Kunden zur Erfüllung derVertragssoftware eines anderen Herstellers oder OpenSourceSoftware (nachfolgend zusammen „Drittkomponenten“) liefert, gelten für die Drittkomponenten ergänzend die dem Liefergegenstand beigefügten oder auf den Webseiten von Debus Software abrufbaren jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittkomponenten (nachfolgend „Drittlizenzbedingungen“). Die Drittlizenzbedingungen können sich ändern. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Ziffer 5.und den Regelungen der Drittlizenzbedingungen gehen die Regelungen derDrittlizenzbedingungen –ausschließlich in Bezug auf die Drittkomponenten–vor.


6.Vertragsänderungena.Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare, von der FeatureListe abweichende Änderungen des Auftrags mit Debus Software zu vereinbaren. Debus Software behält sich vor, die für das jeweilige Softwareprojekt vereinbarte Vergütung bei vereinbarten Änderungen des Leistungsumfanges anzupassen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich zugunsten von Debus Software , wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht, die nicht anders abgefangen werden können. b.Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristanpassungen werden in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten.


7.Mitwirkungspflicht des Kundena.Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Softwareerstellung und/oder anpassung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen Informationstechnischer(IT)und projektorganisatorischer Art (u.a. Hardwareund Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der die Software später eingesetzt werden soll. b.Auf Wunsch von Debus Software gestattet der Kunde Debus Software den Zugriff auf die Software mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nach AbsprachemitDebus Software her.c.Der Kunde benennt gegenüber Debus Software einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.d.Der Kunde wird Debus Software auftretende Störungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, nachvollziehbar und detailliert mitteilen. Eine Meldung von Fehlern ist nur durch den Systemverantwortlichen und seinen Stellvertreter sowie die Keyuser möglich.e.Der Kunde ist verpflichtet, die Benutzerdokumentation vollumfänglich zu beachten. f.Der Kunde wird Debus Software bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung (Pflege der Software gemäß Ziffer 18.) im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, Debus Software auf Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse eines Fehlers geeignet sind. g.Der Kunde hat dem Pflegepersonal von Debus Software –sofern dies zur Erbringung der Pflegeleistung (gemäß Ziffer 18.) erforderlich ist–den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die Vertragssoftware installiert ist, zu gestatten. Er hält auch die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.h.Erbringt der Kunde die gebotenen Mitwirkungsleistungen nicht oder wirkt er nicht im erforderlichen Umfang mit, so hat er Debus Software den entstehenden Mehraufwand nach den in der aktuellen Preisliste von Debus Software ausgewiesenen Vergütungssätzen zu tragen. Debus Software ist in diesem Fall zudem berechtigt, die Leistungen und Lieferungen auszusetzen, bis die Mitwirkungsleistungen erbracht sind. Erbringt der Kundedie gebotenen Mitwirkungsleistungen auch innerhalb einer durch Debus Software gesetzten, angemessenen Frist nicht,oder nicht im erforderlichen Umfang, ist Debus Software berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitere Rechte bleiben unberührt


8.Abnahme Sofern die Parteien schriftlich ausdrücklich eine Abnahme vereinbaren, gilt Folgendes:a.Hat die durch Debus Software zu lieferndeVertragssoftware die vertragsgemäße Beschaffenheit, erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Die Abnahmeerklärung bedarf der Schriftform (Abnahmeprotokoll). Das Abnahmeprotokoll ist nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung von Debus Software zu erstellen und vom Kunden gegenzuzeichnen.b.Einzelne Leistungen von Debus Software können Gegenstand von Teilabnahmen sein (im Falle der Erbringung der Leistung in Leistungsphasen, „Sprints“, 4a.). Hat der Kunde eine vorbehaltslose Teilabnahme für eine entsprechende Leistung erklärt, kann der Kunde eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welchebereits im Zeitpunkt der

2Teilabnahme für den Kunden erkennbar waren und nicht gerügt wurden.c.Debus Software wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung mitteilen und diese für den Kunden in einer Testumgebung zur Abnahme und zur Durchführung der Abnahmeprüfung bereitstellen. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führen der Kunde und Debus Software eine Abnahmeprüfung durch.d.Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:Fehlerklasse 1:Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann.Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.e.Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern dieAbnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.f.Scheitert die Abnahme, wird Debus Software die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.g.Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Debus Software schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen.Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunden innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.h.Solange Debus Software die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde zur Nutzung der Software nicht berechtigt.i.Nutzt der Kunde die Software vor Erteilung der Abnahmebestätigung dennoch im produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.


9.Vergütunga.Zur vollständigen Abgeltung ihrer in den Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen erhält die Debus Software für ihren Arbeitsaufwand eine Vergütung nach den gemäß Qualifikationen der eingesetzten Mitarbeiter gestaffelten und im Aktivitätenund Fristenplan festgelegten Stundensätzen.b.Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzüge zu dem im jeweiligen Vertragvereinbarten, bzw. in der jeweiligerteilten Auftragsbestätigung,genanntenZahlungsziel fällig. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichenUmsatzsteuer. Für den Fall, dass kein Zahlungsziel vereinbart wurde, sind die Rechnungen ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. c.Die Höhe der Vergütung für die Pflegeleistungen von Debus Software richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von Debus Software , welche mit der Auftragsbestätigung (Ziffer 2.) dem Kunden bekannt gegeben wird.


10.Teillieferung, Höhere Gewalt a.Debus Software ist in für den Kunden zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, die als Teilerfüllung gelten.b.Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger von Debus Software nicht vorhersehbarer, nicht verschuldeter und nicht beeinflussbarer, außergewöhnlicher Umstände, die Debus Software daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.


11.Mängelgewährleistunga.Ein im Rahmen eines mit Debus Software geschlossenen Vertrages zu beseitigender Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität aufweist. „Dokumentaton“ meint die zum Zeitpunkt des Erwerbs unter www.appswarehouse.de (Anwenderdokumentation) und www.instantview.org (techn. Doku.) für die lizenzierte Debus Software Software abrufbaren Informationen.b.Soweit ein von Debus Software zu vertretender Mangel vorliegt, ist Debus Software nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Software zu leisten. c.Sachmängel, die während der Laufzeit dieses Vertrages vom Kundenan Debus Software gemeldet werden, beseitigt Debus Software im Rahmen der Fehlerbeseitigung gemäß gemäß Ziffer 18.d.Soweit es sich bei der von Debus Software gelieferten Software um die eines anderen Herstellers als Debus Software handelt, ist Debus Software im Rahmen der Nacherfüllung nur zur Lieferung von Patches und Bug fixesdes Herstellers verpflichtet. Solche Patches oder Bug fixeskönnen durch Debus Software nur geliefert werden, soweit sie vom anderen Hersteller zur Verfügung gestellt werden. e.Der Kunde wird Debus Software auf Anforderung nach besten Kräften bei der Ermittlung und Beseitigung des jeweiligen Mangels unterstützen.f.Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz mehrfacher Beseitigungsversuche nicht behoben wird, ist der Kunde berechtigt, die betroffene Leistung nach seiner Wahl rückabzuwickeln oder den Preis dieser Leistung zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. g.Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Erhalt derVertragssoftware.h.Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel der Vertragssoftware, die dadurch verursacht werden, dass der Kunde die Software verändert oder durch Dritte verändern lässt.


12.Haftunga.Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Debus Software nicht. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung von Debus Software auf den nach der Art der Ware oder Leistung vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.b.Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Debus Software zurechenbaren Körperund Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens sowie für den Fall, dass Schäden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder das sonstige Nichterfüllen einer Garantie zurückgehen. c.Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aufgrund vor, nebenundaußervertraglicher Ansprüche. d.Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.e.Debus Software haftet nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Bearbeitungen oder Änderungen der AppsWarehouseModule durch den Kundenoder Dritte vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Schaden nicht durch die von ihm vorgenommene Bearbeitung oder Änderung verursacht worden ist.f.Soweit die Haftung von Debus Software ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer sowie sonstige Erfüllungsgehilfen.


13.FreistellungDer Kunde räumt Debus Software an sämtlichen Computerprogrammen und Datenbanken, die er Debus Software zum Zwecke der Realisierung der von ihm in Auftrag gegebenen Programmierungen zur Verfügung stellt, die für die Erfüllung des jeweiligen Auftrages nötigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte einschließlich des einfachen Rechtes zur Bearbeitung und Umgestaltung ein. Der Kunde stellt Debus Software von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Umgestaltung der in dieser Ziffer 13.genannten Computerprogramme und Datenbanken geltend gemacht werden.


14.Eigentumsvorbehalt


Debus Software behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von Debus Software stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.


15.Geheimhaltung, Datenschutz

a.Debus Software und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet streng geheim zu halten. Das giltneben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebsund Geschäftsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind.b.Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch die eine Vertragspartei bereits im Besitz der anderen Vertragspartei befinden, offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Die Vertragspartei, die sich auf eine solche Ausnahme beruft,trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.c.Debus Software und der Kunde verpflichten sich, die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere das Telemediengesetz sowie das Bundesdatenschutzgesetz einzuhalten.


16.Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechta.Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

3b.Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellterForderungen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


17.Leistung durch DritteDebus Software ist berechtigt,zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen auch hinreichend qualifizierte Dritte einzusetzen.


18.Pflege der VertragssoftwareSofern die Parteien keine Pflegebzw. Wartung der Vertragssoftware vereinbaren (Vertragsschluss Ziffer 2.), richtet sich die Pflege der übereigneten Vertragssoftware nachfolgender Maßgabe (soweit mit dem Kunden kein gesonderter schriftlicher Pflegevertrag geschlossen wurde).a.Debus Software wird ihr vom Kundenmitgeteilte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist am Geschäftssitz von Debus Software innerhalb seiner allgemeinen Servicezeiten(Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr) beseitigen. Gesetzliche Feiertage in Bayern und der Bundesrepublik Deutschland sind von der allgemeinen Servicezeit ausgenommen.b.Für fernmündliche Hilfestellung steht die "Hotline" unter der Rufnummer 040530542950, für Meldungen per EMail die Adresse supportDebus Software Debus-Software.de während der genannten Servicezeit zur Verfügung.c.Ein im Rahmen dieses Vertrages zu beseitigender Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität aufweist. „Dokumentation“ meint die zum Zeitpunkt des Erwerbs unter www.instantview.org für die lizenzierte Debus Software abrufbaren Informationen. Ein Mangel liegt (insbesondere) nicht vor, wenn eine Störung durch unsachgemäße Behandlung der Vertragssoftware durch den Kundenhervorgerufen wurde; die Ursache für eine Störung nicht in der Vertragssoftware liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von Debus Software liegen (z.B. Systemabsturz o.Ä.). d.Auftretende Mängel werden von den Vertragsparteien einvernehmlichanalog zu der Regelung 8.d.[Abnahme]als betriebsverhindernde (Kategorie A), betriebsbehindernde (Kategorie B) oder sonstige Mängel (Kategorie C) eingeordnet. Erzielen die Vertragsparteien nicht unverzüglich ein Einvernehmen, entscheidet Debus Software über die Einordnung nach billigem Ermessen. Als Reaktionszeit werden für betriebsverhindernde Mängel eine Stunde, für betriebsbehindernde Mängel 6 Std. und für sonstige Mängel 24 Stunden vereinbart. Innerhalb der Reaktionszeit ist die Fehleranalyse und behebung durch Debus Software einzuleiten. Die vorgenannten Zeiten laufen ab Eingang der Fehlermeldunggemäß Ziffer 8d.e.Debus Software wird die Mangelbeseitigung remote (d.h. per Fernwartung) durchführen. Eine Mangelbeseitigung vor Ort ist im Rahmen der Pauschalvergütung gemäß Ziffer 9.nicht geschuldet; der Kundekann jedoch eine Mangelbeseitigung vor Ort gegen gesonderte Vergütung verlangen. f.Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von Debus Software . Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Debus Software dem Kundenzumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. g.Bietet Debus Software dem Kundenzur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile an, so hat der Kundediese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen von Debus Software zu installieren. Unter „neuen Programmteilen“ sind insbesondere Patches (d.h. die Auslieferung von Software zur Fehlerbehebung der Vertragssoftware, die auch kleinere Funktionserweiterungen enthalten kann) sowie Updates gemäß Ziffer 20.,zu verstehen. h.Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kundenerfolgen. Der Kundehat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen. i.Stellt sich heraus, dass ein vom Kundengemeldeter Mangel im Sinne von c.tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist Debus Software berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand nach den in der aktuellen Preisliste von Debus Software ausgewiesenen Vergütungssätzen gesondert zu berechnen. j.Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung von Debus Software für eine Pflege der Software im Rahmen einerPauschalvergütung ist, dass der Kundedie Vertragssoftware an demvon den Vertragsparteien spezifizierten Ort in der inspezifizierten Softund Hardwareumgebung betreibt. Werden dievon den Vertragsparteien vorausgesetzten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen Debus Software gegenüber schriftlich mitzuteilen. Soweit sich aus der Änderung der Spezifikationen ein Mehraufwand für Debus Software ergibt, wird dieser nach den in der aktuellen Preisliste von Debus Software ausgewiesenen Vergütungssätzen gesondert berechnet. k.Die von Debus Software nach Ziffer 18.geschuldete Pflege umfasst insbesondere nicht die folgenden Leistungen: Leistungen von Debus Software vor Ort beim Kunden; Leistungen, die auf Anforderung des Kundenaußerhalb der in Ziffer 18a.genannten allgemeinen Servicezeiten von Debus Software vorgenommen werden; Leistungen an der Vertragssoftware, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von in der Benutzerdokumentation enthaltenen Bedienungsanweisungen, erforderlich werden; Leistungen an der Vertragssoftware, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Debus Software zu vertretende Umstände erforderlich werden; Leistungen an der Vertragssoftware, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kundenüberlassenen Updates und Versionen notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände; Anpassungen der Vertragssoftware an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme des Kunden; die folgenden Leistungen bezogen auf die vom Kunden zu pflegenden Daten: Datenbereinigung, Aufräumen von Daten, Datenrücksicherung; Anpassungen der Vertragssoftware, die über die von Debus Software gemäß Ziffer 20.im Rahmen der Updates gelieferten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren. Leistungen, die nicht Gegenstand des in Ziffer 2.abschließend beschriebenen Leistungsumfangs von Debus Software sind. l.Nicht von der Softwarepflege nach Ziffer 2.erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt Debus Software auf Anforderung des Kunden nur gegen gesonderte Vergütung und nach Abschluss eines entsprechenden schriftlichen Auftrags. Die Berechnung durch Debus Software erfolgt nach den in der aktuellen Preisliste von Debus Software ausgewiesenen Vergütungssätzen.


19.Vertragsbeendigunga.Der zwischen Debus Software und dem Kunden geschlossene Vertrag hinsichtlich der Softwareerstellung und/oder anpassung (Ziffer 3.a.) endet mit der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Pflichten.b.Der Pflegevertrag beginnt an dem in der Auftragsbestätigung (Ziffer 2.) genannten Datum. c.Der Pflegevertrag hat eine Laufzeit von12 Monaten. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres von einem der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.d.Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung der Verträge auswichtigem Grund bleibt unberührt.e.Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


20.Lieferung von Programm Updates a. Debus Software stellt dem Kunden jeweils den neuesten Programmstand (Update) der Vertragssoftware zur Verfügung. Updates werden per Fernwartung durch Debus Software auf dem Server des Kunden eingespielt oder elektronisch zur Verfügung gestellt. Unter einem „Update“ ist die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie geringfügiger funktionaler Verbesserungen und/oder Anpassungen der Vertragssoftware in einer einzigen Lieferung zu verstehen. Auf Wunsch des Kunden kann die Installation von Updates auch vor Ort beim Kunden gegen gesonderte Vergütung nach den in der aktuellen Preisliste von Debus Software ausgewiesenen Vergütungssätzen vorgenommen werden. b.Die Lieferung von „Upgrades“, d.h. neuen Versionen der Vertragssoftware gemäß Ziffer 2.ist vom Lieferumfang ausgenommen. Neue Versionen der Vertragssoftware sind vom Kunden mit gesondertem Vertrag zu erwerben und separat zu vergüten.


21.SchlichtungsklauselDebus Software und der Kunde verpflichten sich, im Falle einer sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Bayrischen Schlichtungsstelle für ITStreitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.


22.Sonstige Bestimmungena.Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Debus Software .b.Für diese Geschäftsbedingungen und den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.c.Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen wird Aschaffenburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.