Debus Software UG
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(Softwareentwicklung
Stand
2019)
1.Geltung
der Bedingungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der Debus
Software UG GmbH oder der Debus Software UGengineering UG
(haftungsbeschränkt) (im folgenden”Debus Software ”) und dem
Kunden, soweitin einer gesonderten Vertragsurkunde keine
entgegenstehenden Regelungen zwischen den Parteien getroffen werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt Debus Software nicht an, es
sei denn, Debus Software hätte ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2.VertragsschlussEin
Vertrag kommt erst mit beiderseitiger Unterzeichnung eines
schriftlichen Vertrages oder der Unterzeichnung einer von Debus
Software übermittelten Auftragsbestätigung durch den Kunden
zustande.
3.Vertragsgegenstandand.
Soweit Debus Software für den Kunden Leistungen im Bereich der
Softwareerstellung und/oder anpassung erbringt, ist
Vertragsgegenstand diein der Auftragsbestätigung wiedergegebene, von
Debus Software im Zusammenwirken mit dem Kunden
vorzunehmende,Softwareerstellung und/oder anpassung einschließlich
elektronischer Benutzungsanleitung (nachfolgend zusammen
„Vertragssoftware” genannt).b.Werden zur Erfüllung des Auftrages
Standardsoftwareprodukte der Debus Software eingesetzt, erwirbt der
Kunde die in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Lizenzen
der Standardsoftware in der dort genannten Anzahl zu den dort
ausgewiesenen Preisen.Inhalt, Ausgestaltung und Beschränkungen des
mit der jeweiligen Lizenz eingeräumtenNutzungsrechtesergeben sich
aus den Standardlizenzbestimmungen der Debus Software , welche mit
der Auftragsbestätigung überreicht werden.c.Debus Software ist ohne
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht zur Überlassung des
dem ablauffähigen Programm zu Grunde liegenden Quellcodes
einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation
verpflichtet.
4.Softwareerstellunga.Die
Debus Software analysiert, bewertet und dokumentiert den Bedarf des
Kunden und entwirft im Rahmen eines Aktivitätenund Zeitplansin
Zusammenarbeit mit dem Kunden einen detaillierten Plan zur Erstellung
der vertragsgegenständlichen Software. Die Erstellung
derVertragssoftware kann je nach Umfangin voneinander getrennten
Leistungsphasen, so genannten
„Sprints“,erfolgen.b.DieVertragssoftware ist bis zu dem zwischen
den Parteien im Rahmen eines schriftlichen Terminplans abschließend
vereinbarten Fertigstellungstermin fertig zu stellen und an den
Kunden zu übergeben. c.Der Kunde berät und unterstützt die Debus
Software kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für den
Sollzustand derVertragssoftware wesentlichen Informationen. Kommt der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung der Debus
Software nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so
verschieben sich die von der Verzögerung Betroffenen, im Aktivitäten
und Zeitplanvereinbarten Ausführungsfristen entsprechend, wenn und
soweit diese wegen der Verzögerung nicht eingehalten werden
können.d.Erkennt Debus Software während der Planungsphase, dass die
vorgesehene Softwarekonfiguration im Hinblick auf die mittlerweile
herausgearbeiteten Tatsachen, Anforderungen und Programmeigenschaften
modifiziert werden muss, wird sie den Kunden hierauf unverzüglich
hinweisen und ihm alternative Vorschläge unterbreiten. Die gleiche
Hinweispflicht besteht, wenn der Kunde erkennt, dass Angaben oder
Anforderungen der Debus Software fehlerhaft, unvollständig, nicht
eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind. Der
Kunde wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund solcher
Hinweise für die Erarbeitung und den Inhalt der zu
erstellendenVertragssoftware geben, unverzüglich entscheiden. e.Auf
ausdrückliches schriftliches Verlangen des Kundenwerden die
Vertragsparteien bezüglich der vom Kundenim Rahmen des jeweiligen
Einzelauftrages gewünschten Programmierleistungenein Pflichtenheft
gemeinsam erstellen. Ein solches Pflichtenheft hat alle für Debus
Software erforderlichen Informationen einschließlich eines
Terminplans für die Durchführung der Leistungen zu enthalten. Es
ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu
unterzeichnen.
5.Nutzungsrechte
a.Soweit
zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist, erhält der Kunde an der von Debus Software
erstellten und/oder angepasstenVertragssoftware das einfache, nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software für
seinen Betrieb zu nutzen. Dieses Recht schließt nicht das Recht zur
Bearbeitung der Software ein.b.Der Kunde wird CopyrightVermerke auf
Datenträgern und Dokumenten nicht entfernen.c.Soweit Debus Software
dem Kunden zur Erfüllung derVertragssoftware eines anderen
Herstellers oder OpenSourceSoftware (nachfolgend zusammen
„Drittkomponenten“) liefert, gelten für die Drittkomponenten
ergänzend die dem Liefergegenstand beigefügten oder auf den
Webseiten von Debus Software abrufbaren jeweiligen Lizenzbedingungen
der Drittkomponenten (nachfolgend „Drittlizenzbedingungen“). Die
Drittlizenzbedingungen können sich ändern. Bei Widersprüchen
zwischen den Bestimmungen dieser Ziffer 5.und den Regelungen der
Drittlizenzbedingungen gehen die Regelungen derDrittlizenzbedingungen
–ausschließlich in Bezug auf die Drittkomponenten–vor.
6.Vertragsänderungena.Der
Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare, von der FeatureListe
abweichende Änderungen des Auftrags mit Debus Software zu
vereinbaren. Debus Software behält sich vor, die für das jeweilige
Softwareprojekt vereinbarte Vergütung bei vereinbarten Änderungen
des Leistungsumfanges anzupassen. Die vereinbarten Fristen verlängern
sich zugunsten von Debus Software , wenn die vereinbarte Änderung
Verzögerungen verursacht, die nicht anders abgefangen werden können.
b.Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen
Fristanpassungen werden in einem Änderungsprotokoll, das
Vertragsbestandteil wird, festgehalten.
7.Mitwirkungspflicht
des Kundena.Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen
Mitwirkung bei der Softwareerstellung und/oder anpassung
verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die
Bereitstellung der erforderlichen Informationen
Informationstechnischer(IT)und projektorganisatorischer Art (u.a.
Hardwareund Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware,
Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der die
Software später eingesetzt werden soll. b.Auf Wunsch von Debus
Software gestattet der Kunde Debus Software den Zugriff auf die
Software mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen
Verbindungen stellt der Kunde nach AbsprachemitDebus Software
her.c.Der Kunde benennt gegenüber Debus Software einen sachkundigen
Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen
Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder
veranlassen kann.d.Der Kunde wird Debus Software auftretende
Störungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, nachvollziehbar und
detailliert mitteilen. Eine Meldung von Fehlern ist nur durch den
Systemverantwortlichen und seinen Stellvertreter sowie die Keyuser
möglich.e.Der Kunde ist verpflichtet, die Benutzerdokumentation
vollumfänglich zu beachten. f.Der Kunde wird Debus Software bei der
Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung (Pflege der Software gemäß
Ziffer 18.) im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es
insbesondere, Debus Software auf Anforderung schriftliche
Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle
bereitzustellen, die zur Analyse eines Fehlers geeignet sind. g.Der
Kunde hat dem Pflegepersonal von Debus Software –sofern dies zur
Erbringung der Pflegeleistung (gemäß Ziffer 18.) erforderlich
ist–den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die
Vertragssoftware installiert ist, zu gestatten. Er hält auch die für
die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen
Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und
Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in
angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.h.Erbringt der Kunde die
gebotenen Mitwirkungsleistungen nicht oder wirkt er nicht im
erforderlichen Umfang mit, so hat er Debus Software den entstehenden
Mehraufwand nach den in der aktuellen Preisliste von Debus Software
ausgewiesenen Vergütungssätzen zu tragen. Debus Software ist in
diesem Fall zudem berechtigt, die Leistungen und Lieferungen
auszusetzen, bis die Mitwirkungsleistungen erbracht sind. Erbringt
der Kundedie gebotenen Mitwirkungsleistungen auch innerhalb einer
durch Debus Software gesetzten, angemessenen Frist nicht,oder nicht
im erforderlichen Umfang, ist Debus Software berechtigt, den Vertrag
außerordentlich zu kündigen. Weitere Rechte bleiben unberührt
8.Abnahme
Sofern die Parteien schriftlich ausdrücklich eine Abnahme
vereinbaren, gilt Folgendes:a.Hat die durch Debus Software zu
lieferndeVertragssoftware die vertragsgemäße Beschaffenheit,
erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Die Abnahmeerklärung bedarf
der Schriftform (Abnahmeprotokoll). Das Abnahmeprotokoll ist nach
erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung von Debus Software zu
erstellen und vom Kunden gegenzuzeichnen.b.Einzelne Leistungen von
Debus Software können Gegenstand von Teilabnahmen sein (im Falle der
Erbringung der Leistung in Leistungsphasen, „Sprints“, 4a.). Hat
der Kunde eine vorbehaltslose Teilabnahme für eine entsprechende
Leistung erklärt, kann der Kunde eine Verweigerung der Gesamtabnahme
nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen,
welchebereits im Zeitpunkt der
2Teilabnahme
für den Kunden erkennbar waren und nicht gerügt wurden.c.Debus
Software wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen
Leistung oder Teilleistung mitteilen und diese für den Kunden in
einer Testumgebung zur Abnahme und zur Durchführung der
Abnahmeprüfung bereitstellen. Unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung,
führen der Kunde und Debus Software eine Abnahmeprüfung
durch.d.Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder
Teilleistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu
unterscheiden:Fehlerklasse 1:Der Fehler führt dazu, dass das System
insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden
kann.Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen
erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene,
dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen
werden können.Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.e.Der Kunde ist
zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der
Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern
dieAbnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der
Gewährleistung zu beheben. Sie werden in der schriftlichen
Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.f.Scheitert die Abnahme,
wird Debus Software die abnahmehindernden Mängel unverzüglich
beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.g.Wenn
der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Debus
Software schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser
Erklärung setzen.Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunden
innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme
nicht schriftlich spezifiziert.h.Solange Debus Software die
schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde,
ist der Kunde zur Nutzung der Software nicht berechtigt.i.Nutzt der
Kunde die Software vor Erteilung der Abnahmebestätigung dennoch im
produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.
9.Vergütunga.Zur
vollständigen Abgeltung ihrer in den Leistungsphasen zu erbringenden
Leistungen erhält die Debus Software für ihren Arbeitsaufwand eine
Vergütung nach den gemäß Qualifikationen der eingesetzten
Mitarbeiter gestaffelten und im Aktivitätenund Fristenplan
festgelegten Stundensätzen.b.Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzüge
zu dem im jeweiligen Vertragvereinbarten, bzw. in der
jeweiligerteilten Auftragsbestätigung,genanntenZahlungsziel fällig.
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichenUmsatzsteuer. Für den Fall, dass kein Zahlungsziel
vereinbart wurde, sind die Rechnungen ohne jeden Abzug sofort nach
Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. c.Die Höhe der Vergütung für
die Pflegeleistungen von Debus Software richtet sich nach der jeweils
aktuellen Preisliste von Debus Software , welche mit der
Auftragsbestätigung (Ziffer 2.) dem Kunden bekannt gegeben wird.
10.Teillieferung,
Höhere Gewalt a.Debus Software ist in für den Kunden zumutbarem
Umfang zu Teillieferungen berechtigt, die als Teilerfüllung
gelten.b.Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger von Debus Software
nicht vorhersehbarer, nicht verschuldeter und nicht beeinflussbarer,
außergewöhnlicher Umstände, die Debus Software daran hindern, die
Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die
Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen.
11.Mängelgewährleistunga.Ein
im Rahmen eines mit Debus Software geschlossenen Vertrages zu
beseitigender Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die
in der Dokumentation beschriebene Funktionalität aufweist.
„Dokumentaton“ meint die zum Zeitpunkt des Erwerbs unter
www.appswarehouse.de (Anwenderdokumentation) und www.instantview.org
(techn. Doku.) für die lizenzierte Debus Software Software
abrufbaren Informationen.b.Soweit ein von Debus Software zu
vertretender Mangel vorliegt, ist Debus Software nach eigener Wahl
berechtigt, Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder
ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Software zu leisten.
c.Sachmängel, die während der Laufzeit dieses Vertrages vom
Kundenan Debus Software gemeldet werden, beseitigt Debus Software im
Rahmen der Fehlerbeseitigung gemäß gemäß Ziffer 18.d.Soweit es
sich bei der von Debus Software gelieferten Software um die eines
anderen Herstellers als Debus Software handelt, ist Debus Software im
Rahmen der Nacherfüllung nur zur Lieferung von Patches und Bug
fixesdes Herstellers verpflichtet. Solche Patches oder Bug
fixeskönnen durch Debus Software nur geliefert werden, soweit sie
vom anderen Hersteller zur Verfügung gestellt werden. e.Der Kunde
wird Debus Software auf Anforderung nach besten Kräften bei der
Ermittlung und Beseitigung des jeweiligen Mangels
unterstützen.f.Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil
der Mangel trotz mehrfacher Beseitigungsversuche nicht behoben wird,
ist der Kunde berechtigt, die betroffene Leistung nach seiner Wahl
rückabzuwickeln oder den Preis dieser Leistung zu mindern. Bei nur
geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
zu. g.Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Erhalt
derVertragssoftware.h.Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf
solche Mängel der Vertragssoftware, die dadurch verursacht werden,
dass der Kunde die Software verändert oder durch Dritte verändern
lässt.
12.Haftunga.Bei
leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher
Vertragspflichten haftet Debus Software nicht. Im Falle der leicht
fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beschränkt sich die Haftung von Debus Software auf den nach der Art
der Ware oder Leistung vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu
verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.b.Die
Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei
Debus Software zurechenbaren Körperund Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens sowie für den Fall, dass Schäden auf das Fehlen
einer garantierten Beschaffenheit oder das sonstige Nichterfüllen
einer Garantie zurückgehen. c.Die vorgenannten
Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche
Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund,
insbesondere auch für die Haftung aufgrund vor,
nebenundaußervertraglicher Ansprüche. d.Die Haftung für
Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.e.Debus Software
haftet nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass
Bearbeitungen oder Änderungen der AppsWarehouseModule durch den
Kundenoder Dritte vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde
nachweist, dass der Schaden nicht durch die von ihm vorgenommene
Bearbeitung oder Änderung verursacht worden ist.f.Soweit die Haftung
von Debus Software ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer sowie sonstige
Erfüllungsgehilfen.
13.FreistellungDer
Kunde räumt Debus Software an sämtlichen Computerprogrammen und
Datenbanken, die er Debus Software zum Zwecke der Realisierung der
von ihm in Auftrag gegebenen Programmierungen zur Verfügung stellt,
die für die Erfüllung des jeweiligen Auftrages nötigen
urheberrechtlichen Nutzungsrechte einschließlich des einfachen
Rechtes zur Bearbeitung und Umgestaltung ein. Der Kunde stellt Debus
Software von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der
Bearbeitung oder Umgestaltung der in dieser Ziffer 13.genannten
Computerprogramme und Datenbanken geltend gemacht werden.
14.Eigentumsvorbehalt
Debus
Software behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung
bestehenden Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde ist
verpflichtet, die im Eigentum von Debus Software stehenden Waren mit
kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.
15.Geheimhaltung,
Datenschutz
a.Debus
Software und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der
Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über den Vertragspartner
unbefristet streng geheim zu halten. Das giltneben den betrieblichen
Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als
vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebsund
Geschäftsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind.b.Ausgenommen von der
Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt
der Zurverfügungstellung durch die eine Vertragspartei bereits im
Besitz der anderen Vertragspartei befinden, offenkundig sind oder
rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Die Vertragspartei, die sich
auf eine solche Ausnahme beruft,trägt die Beweislast für das
Vorliegen dieser Ausnahme.c.Debus Software und der Kunde verpflichten
sich, die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere das
Telemediengesetz sowie das Bundesdatenschutzgesetz einzuhalten.
16.Aufrechnung,
Zurückbehaltungsrechta.Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind.
3b.Der
Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellterForderungen geltend machen, die auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
17.Leistung
durch DritteDebus Software ist berechtigt,zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und Verpflichtungen auch hinreichend qualifizierte Dritte
einzusetzen.
18.Pflege
der VertragssoftwareSofern die Parteien keine Pflegebzw. Wartung der
Vertragssoftware vereinbaren (Vertragsschluss Ziffer 2.), richtet
sich die Pflege der übereigneten Vertragssoftware nachfolgender
Maßgabe (soweit mit dem Kunden kein gesonderter schriftlicher
Pflegevertrag geschlossen wurde).a.Debus Software wird ihr vom
Kundenmitgeteilte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist am
Geschäftssitz von Debus Software innerhalb seiner allgemeinen
Servicezeiten(Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr)
beseitigen. Gesetzliche Feiertage in Bayern und der Bundesrepublik
Deutschland sind von der allgemeinen Servicezeit ausgenommen.b.Für
fernmündliche Hilfestellung steht die "Hotline" unter der
Rufnummer 040530542950, für Meldungen per EMail die Adresse
supportDebus Software Debus-Software.de während der genannten
Servicezeit zur Verfügung.c.Ein im Rahmen dieses Vertrages zu
beseitigender Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die
in der Dokumentation beschriebene Funktionalität aufweist.
„Dokumentation“ meint die zum Zeitpunkt des Erwerbs unter
www.instantview.org für die lizenzierte Debus Software abrufbaren
Informationen. Ein Mangel liegt (insbesondere) nicht vor, wenn eine
Störung durch unsachgemäße Behandlung der Vertragssoftware durch
den Kundenhervorgerufen wurde; die Ursache für eine Störung nicht
in der Vertragssoftware liegt, sondern durch sonstige Ursachen
hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von Debus Software
liegen (z.B. Systemabsturz o.Ä.). d.Auftretende Mängel werden von
den Vertragsparteien einvernehmlichanalog zu der Regelung
8.d.[Abnahme]als betriebsverhindernde (Kategorie A),
betriebsbehindernde (Kategorie B) oder sonstige Mängel (Kategorie C)
eingeordnet. Erzielen die Vertragsparteien nicht unverzüglich ein
Einvernehmen, entscheidet Debus Software über die Einordnung nach
billigem Ermessen. Als Reaktionszeit werden für betriebsverhindernde
Mängel eine Stunde, für betriebsbehindernde Mängel 6 Std. und für
sonstige Mängel 24 Stunden vereinbart. Innerhalb der Reaktionszeit
ist die Fehleranalyse und behebung durch Debus Software einzuleiten.
Die vorgenannten Zeiten laufen ab Eingang der Fehlermeldunggemäß
Ziffer 8d.e.Debus Software wird die Mangelbeseitigung remote (d.h.
per Fernwartung) durchführen. Eine Mangelbeseitigung vor Ort ist im
Rahmen der Pauschalvergütung gemäß Ziffer 9.nicht geschuldet; der
Kundekann jedoch eine Mangelbeseitigung vor Ort gegen gesonderte
Vergütung verlangen. f.Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im
billigen Ermessen von Debus Software . Als Mangelbeseitigung gilt
auch, wenn Debus Software dem Kundenzumutbare Möglichkeiten
aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. g.Bietet Debus
Software dem Kundenzur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue
Programmteile an, so hat der Kundediese zu übernehmen und auf seiner
Hardware gemäß den Installationsanweisungen von Debus Software zu
installieren. Unter „neuen Programmteilen“ sind insbesondere
Patches (d.h. die Auslieferung von Software zur Fehlerbehebung der
Vertragssoftware, die auch kleinere Funktionserweiterungen enthalten
kann) sowie Updates gemäß Ziffer 20.,zu verstehen. h.Die
Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von
Handlungsanweisungen gegenüber dem Kundenerfolgen. Der Kundehat
derartige Handlungsanweisungen zu befolgen. i.Stellt sich heraus,
dass ein vom Kundengemeldeter Mangel im Sinne von c.tatsächlich
nicht besteht bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen
ist, ist Debus Software berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger
Bearbeitung entstandenen Aufwand nach den in der aktuellen Preisliste
von Debus Software ausgewiesenen Vergütungssätzen gesondert zu
berechnen. j.Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung von Debus
Software für eine Pflege der Software im Rahmen
einerPauschalvergütung ist, dass der Kundedie Vertragssoftware an
demvon den Vertragsparteien spezifizierten Ort in der
inspezifizierten Softund Hardwareumgebung betreibt. Werden dievon den
Vertragsparteien vorausgesetzten Spezifikationen geändert, sind
diese Änderungen Debus Software gegenüber schriftlich mitzuteilen.
Soweit sich aus der Änderung der Spezifikationen ein Mehraufwand für
Debus Software ergibt, wird dieser nach den in der aktuellen
Preisliste von Debus Software ausgewiesenen Vergütungssätzen
gesondert berechnet. k.Die von Debus Software nach Ziffer
18.geschuldete Pflege umfasst insbesondere nicht die folgenden
Leistungen: Leistungen von Debus Software vor Ort beim Kunden;
Leistungen, die auf Anforderung des Kundenaußerhalb der in Ziffer
18a.genannten allgemeinen Servicezeiten von Debus Software
vorgenommen werden; Leistungen an der Vertragssoftware, die durch
unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des
Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von in der
Benutzerdokumentation enthaltenen Bedienungsanweisungen, erforderlich
werden; Leistungen an der Vertragssoftware, die durch höhere Gewalt
oder sonstige nicht von Debus Software zu vertretende Umstände
erforderlich werden; Leistungen an der Vertragssoftware, die im
Zusammenhang mit der Installation eines an den Kundenüberlassenen
Updates und Versionen notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl.
dieser Programmstände; Anpassungen der Vertragssoftware an geänderte
und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme des Kunden; die
folgenden Leistungen bezogen auf die vom Kunden zu pflegenden Daten:
Datenbereinigung, Aufräumen von Daten, Datenrücksicherung;
Anpassungen der Vertragssoftware, die über die von Debus Software
gemäß Ziffer 20.im Rahmen der Updates gelieferten Anpassungen
hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen
Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren. Leistungen, die nicht
Gegenstand des in Ziffer 2.abschließend beschriebenen
Leistungsumfangs von Debus Software sind. l.Nicht von der
Softwarepflege nach Ziffer 2.erfasste zusätzliche Leistungen
übernimmt Debus Software auf Anforderung des Kunden nur gegen
gesonderte Vergütung und nach Abschluss eines entsprechenden
schriftlichen Auftrags. Die Berechnung durch Debus Software erfolgt
nach den in der aktuellen Preisliste von Debus Software ausgewiesenen
Vergütungssätzen.
19.Vertragsbeendigunga.Der
zwischen Debus Software und dem Kunden geschlossene Vertrag
hinsichtlich der Softwareerstellung und/oder anpassung (Ziffer 3.a.)
endet mit der Erfüllung der vertragsgegenständlichen
Pflichten.b.Der Pflegevertrag beginnt an dem in der
Auftragsbestätigung (Ziffer 2.) genannten Datum. c.Der Pflegevertrag
hat eine Laufzeit von12 Monaten. Er verlängert sich jeweils um 12
Monate, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
jeden Vertragsjahres von einem der Vertragsparteien schriftlich
gekündigt wird.d.Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung der
Verträge auswichtigem Grund bleibt unberührt.e.Jede Kündigung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
20.Lieferung
von Programm Updates a. Debus Software stellt dem Kunden jeweils den
neuesten Programmstand (Update) der Vertragssoftware zur Verfügung.
Updates werden per Fernwartung durch Debus Software auf dem Server
des Kunden eingespielt oder elektronisch zur Verfügung gestellt.
Unter einem „Update“ ist die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen
und/oder Störungsbeseitigungen sowie geringfügiger funktionaler
Verbesserungen und/oder Anpassungen der Vertragssoftware in einer
einzigen Lieferung zu verstehen. Auf Wunsch des Kunden kann die
Installation von Updates auch vor Ort beim Kunden gegen gesonderte
Vergütung nach den in der aktuellen Preisliste von Debus Software
ausgewiesenen Vergütungssätzen vorgenommen werden. b.Die Lieferung
von „Upgrades“, d.h. neuen Versionen der Vertragssoftware gemäß
Ziffer 2.ist vom Lieferumfang ausgenommen. Neue Versionen der
Vertragssoftware sind vom Kunden mit gesondertem Vertrag zu erwerben
und separat zu vergüten.
21.SchlichtungsklauselDebus
Software und der Kunde verpflichten sich, im Falle einer sich aus der
Zusammenarbeit ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines
streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der
Schlichtungsordnung der Bayrischen Schlichtungsstelle für
ITStreitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das
Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder
teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.
22.Sonstige
Bestimmungena.Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Debus
Software .b.Für diese Geschäftsbedingungen und den Vertrag gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UNKaufrechts.c.Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen
wird Aschaffenburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.